Eine Quarantäne von Schülerinnen und Schülern spricht das Gesundheitsamt ab dem 9.09.2021 nur noch für nachweislich infizierte Personen aus.

Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Kurs- oder Klassenverbänden wird nur noch in ganz besonderen und sehr eng definierten Ausnahmefällen erfolgen.

 

Bedingungen:

 

  • Die Schule beachtet die allgemein empfohlenen Hygienemaßnahmen - einschließlich des korrekten Lüftens der Klassenräume (AHA+L).
  • Die betroffenen Schülerinnen, Schüler oder Lehrkräfte beachten alle weiteren vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen, besonderes die Maskenpflicht und regelmäßige Testungen.

 

Erhält das Gesundheitsamt von der Schule keine gegenteiligen Hinweise auf Ausnahmen oder besondere Umstände, werden keine individuellen Kontaktpersonen nachverfolgt.

 

Ausnahmen, wie z.B. Befreiung von der Maskenpflicht im Sportunterricht, müssen klar dokumentiert werden. Werden die sonstigen Regeln (z.B. Abstand) so weit wie möglich eingehalten, ist auch in diesen Fällen keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen.

 

Was gilt für geimpfte oder genesene Personen?

 

Liegt ein Nachweis über eine Impfung oder über eine überstandene Corona-Infektion vor, wird dreimal in der Woche Selbsttest durchgeführt werden.

 

Kann ich mich freitesten lassen?

Nur Kontaktpersonen von Infizierten können sich freitesten lassen.

Sollte ausnahmsweise doch eine Quarantäne von Kontaktpersonen angeordnet werden, ist diese auf so wenige Schülerinnen und Schüler wie möglich zu beschränken.

Die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler kann in diesem Fall durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden. Der PCR-Test erfolgt beim Arzt oder im Rahmen der Kapazitäten in den Testzentren.

Der Test darf frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil.